Satzung

Satzung des Fördervereins St. Peter und Paul

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 30. März 2026

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein St. Peter und Paul. 
(2) Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. 
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz ‚e.V.‘. 
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 52, § 54) in der jeweils gültigen Fassung. 
2) Die verfolgten gemeinnützigen Zwecke sind insbesondere: 

  • die Förderung der Religion, 
  • die Förderung der Jugendhilfe, 
  • die Förderung der Bildung. 

(3) Die gemeinnützigen Zwecke nach Abs. (2) dieser Satzung werden durch selbständige Tätigkeiten des Vereins verwirklicht, insbesondere durch 

  • Gewinnung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen 
  • Organisation und Durchführung eigener öffentlicher Veranstaltungen (z. B. religiöse Anregungen oder Bildungsvorträge, künstlerische und thematische Ausstellungen, alternative Gottesdienstformen), 
  • Unterstützung öffentlich zugänglicher Veranstaltungen der Gemeinde St. Peter und Paul in Freiburg – St. Georgen durch Zuschüsse zu anfallenden Kosten und zu Aufwandsentschädigungen (unter anderem zu Gottesdiensten, Bildungs­ver­an­stal­tungen, künstlerische Ausstellungen, Jugendfreizeiten), 
  • Anschaffung und Bereitstellung von Materialien und Ausstattung (z. B. Zelte für Jugendarbeit der KJG, Material für das Ausrichten von Ausstellungen, technische Unterstützung für die Gemeinde St. Peter und Paul), 
  • Unterstützung Ehrenamtlicher z.B. durch Schulungen und Vernetzungsmöglichkeiten, auch technischer Art, 
  • Unterstützung von Aktivitäten, welche die Partnerschaft der Gemeinde St. Peter und Paul mit ihren kirchlichen Partnergemeinden verwirklichen, 
  • Durchführung geringfügiger Beschäftigungen unter eigener Regie für vereins­zweckliche Aufgaben (z. B. Kleinprojekte zur Unterstützung religiöser Veranstaltungen oder Jugendveranstaltungen), soweit diese den satzungsmäßigen Zwecken dienen und nicht eigenwirtschaftlich sind. 

(4) Die kirchlichen Satzungszwecke werden verwirklicht durch Weitergabe von Mitteln nach Maßgabe von § 58 AO. 
(5) Die Verwirklichung der in dieser Satzung festgelegten Zwecke kann in zeitlich wechselnden Schwerpunkten erfolgen. Der Verein ist berechtigt, seine Aktivitäten und Projekte entsprechend den aktuellen Bedürfnissen, gesellschaftlichen Entwicklungen und verfügbaren Ressourcen auszurichten, soweit sie den satzungsgemäßen Zwecken dienen. 

§ 3 Selbstlosigkeit 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen. 
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Juristische Personen können ausschließlich Fördermitglieder werden. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. 
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. 
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 
a) die Mitgliederversammlung, 
b) der Vorstand. 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins­interesse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- oder Email- Adresse gerichtet ist. 
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 3 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. 
(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per Email vorgelegt mit einer Frist von 3 Wochen zur Stimmabgabe über ein gesichertes Onlineverfahren. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. 
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.  
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. 
Sie bestellt ein bis zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über: 

  • Beiträge, 
  • Satzungsänderungen, 
  • die Wahlordnung, 
  • Auflösung des Vereins. 

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. 
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungs­änderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
(9) Die Mitgliederversammlung kann eine Wahlordnung beschließen, die die Einzelheiten der Organisation und Verfahren der Versammlung und Wahlverfahren regelt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus Sprecher:in, Stellvertreter:in, Kassenwart:in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird durch die Sprecherin bzw. den Sprecher in allen Vereinsangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§26 Abs.2 BGB). Hinsichtlich der Vertretung nach §26 BGB wird die Sprecherin bzw. der Sprecher für die Fälle von Verhinderung entsprechende Vollmachten erteilen. Einzelheiten der Vertretung können in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden. 
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmacht auch an Personen zu erteilen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, insbesondere auch an Mitglieder des Gemeindeteams. 
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wahlordnung regelt das Verfahren. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. 
(5) Im Falle von Personalüberlassungen nach § 13 dieser Satzung hat der Vorstand die notwendige Dokumentation jährlich zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in den Jahresbericht aufzunehmen. 

§ 9 Haftungsbeschränkung

Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

§ 10 Satzungsänderungen 

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Dies gilt auch bei Änderungen des Vereinszwecks. 
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich oder per Email mitgeteilt werden. 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen 

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 

§ 12 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: 

  • Name, Vorname, 
  • Anschrift, 
  • Emailadresse, 
  • als freiwillige Angabe auch das Geburtsdatum. 
  • Im Lastschriftverfahren werden auch entsprechende Kontodaten erhoben. 
  • Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 

(2) Diese Daten, ausgeschlossen die Kontodaten, dürfen, zusammen mit der Funktion des Mitglieds im Verein, dem Gemeindeteam St. Peter und Paul, Freiburg – St. Georgen, weitergegeben werden. 
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. 

§ 13 Personalüberlassung 

(1) Der Verein kann im Rahmen der Satzungserfüllung seine Arbeitskräfte anderen Körperschaften unentgeltlich oder zu Selbstkosten zur Verfügung stellen. Dies geschieht ausschließlich gemäß § 58 Nr. 4 AO. 
(2) Überlassene Arbeitskräfte im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen dienen ausschließlich der Förderung der Gemeinde St. Peter und Paul für deren kirchliche Aufgaben. Dies ist auch in den Arbeitsverträgen ausdrücklich zu benennen. 
(3) Entgeltliche Überlassungen sind unzulässig. 
(4) Der Vorstand dokumentiert jede Personalüberlassung detailliert (Datum, Umfang, konkrete Aufgaben, Empfänger) einschließlich der Bindung an Zwecke gemäß § 58 Nr. 4 AO. Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. 

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Freiburg-Stadt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.